Walena, Leipold & Kollegen

Neues Punktesystem in Flensburg

Punkterabatt durch Fahreigungsseminar

Im Gegensatz zum früheren Bußgeldkatalog gibt es bei dem seit dem 01.05.2014 geltenden Fahreignungsregister nur noch die Möglichkeit bei einem Punktestand von 1 – 5 Punkten einen Punkteabzug von einem Punkt zu erreichen. Bei 6 oder 7 Punkten erfolgt eine Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit des Besuchs eines Fahreigungsseminars. Bei 6 oder 7 Punkten führt die Teilnahme am Fahreigungsseminar nach § 4a StVG nicht mehr zu einer Punktereduzierung. Stichtag für den Punktestand ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung.
Die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar führt nur einmal innerhalb von 5 Jahren zu einem Punkteabzug.

Maßnahmen

Bei 4 oder 5 Punkten erfolgt eine Ermahnung. Bei 6 oder 7 Punkten erfolgt eine schriftliche Verwarnung. Bei 8 und 9 Punkten erfolgt unweigerlich der Entzug der Fahrerlaubnis.

Die jeweilige Maßnahme, nämlich Verwarnung und Entzug der Fahrerlaubnis darf aber nur dann erfolgen, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme bereits ergriffen worden ist.
Erreicht oder überschreitet der Inhaber der Fahrerlaubnis 6 oder 8 Punkte ohne das verwarnt oder ermahnt wurde, verringert sich der Punktestand auf 5 Punkte.
Erreicht oder überschreitet der Inhaber einer Fahrerlaubnis 8 Punkte ohne das er verwarnt wurde, verringert sich der Punktestand auf 7 Punkte.

25.07.2014

Knöllchen im Ausland

Frage:
Welche Strafzettel aus dem Ausland verfolgen uns in Deutschland und werden hier vollstreckt?

Nach einem EU-Abkommen werden Geldbußen ab € 70,00 aus folgenden Ländern vollstreckt:

– Belgien
– Bulgarien
– Dänemark
– Estland
– Finnland
– Frankreich
– Griechenland
– Groß Britannien
– Irland
– Italien
– Lettland
– Litauen
– Luxemburg
– Malta
– Niederlande
– Österreich
– Polen
– Portugal
– Rumänien
– Schweden
– Slowakei
– Slowenien
– Spanien
– Tschechien
– Ungarn
– Zypern

Lediglich Griechenland und Italien sind diesem EU-Rahmenbeschluss nicht beigetreten.
Auch mit der Schweiz und Norwegen gibt es derzeit kein Vollstreckungshilfeabkommen.

Vollstreckt werden können aber auf diese Weise nur Geldbeträge. Es gibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Ausland keine Punkte im Inland. Ein Fahrverbot im Ausland gilt nur für dort und nicht für Deutschland.

22.07.2014

Führerscheintourismus

Aufgrund einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nicht erteilt oder entzogen ist, gilt folgendes:

Der Europäische Gerichtshof hält im europäischen Ausland erworbene Fahrerlaubnisse grundsätzlich für wirksam und hält die deutschen Behörden an die Gültigkeit solcher Fahrerlaubnisse gebunden. Bisher sind zwei Ausnahmen geregelt:

a.
Wenn die ausländische Fahrerlaubnis erworben wurde, während in Deutschland die Frist zur Wiedererteilung noch nicht abgelaufen ist, ist der ausländische Führerschein nicht anzuerkennen (dann handelt sich um Fahren ohne Fahrerlaubnis).

b.
Wenn sich aus unbestreitbaren Umständen ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis für den ausländischen Führerschein nicht gegeben ist (sechs Monate ausschließlicher Wohnsitz in diesem Ausland), dann ist der ausländische Führerschein in Deutschland ebenfalls nicht gültig.

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