1. allgemeine Verfallklausel von 2 Monaten in Arbeitsverträgen nach BAG zu kurz:
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind allgemeine Verfallklauseln für die Geltendmachung von noch nicht erledigten Ansprüchen gegen den Arbeitgeber von 2 Monaten nicht unwesentlich zu kurz. Eine allgemeine Verfallklausel soll nach Ansicht des BAG mindestens 3 Monate betragen. Daraus folgt, dass eine Verfallklausel von 2 Monaten grundsätzlich unwirksam ist und Ansprüche innerhalb des gesetzlichen Rahmens der Verjährung geltend gemacht werden können. ( BAG Urt. v. 28.9.2005 5 AZR 52/05 )
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