Begrenztes Realsplitting
Unterhaltszahlungen des Unterhaltsschuldner sind dann abzugsfähige Ausgaben nach § 10 Abs., I Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) wenn die Eheleute geschieden sind oder dauern getrennt leben.
der steuerliche Höchstbetrag ist derzeit € 13.805,00.
Abzugsfähig sind alle Unterhaltsleistungen sowie Sachleistungen wie Wohnungsüberlassung, Übernahme verbrauchsunabhängiger Kosten oder Schuldzinsen zuzüglich der Beiträge die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten bezahlt hat.
Der Vorteil des begrenzten Realsplittings liegt in der unterschiedlichen Steuerprogression der Partner.
Er fällt am höchsten aus, wenn der Unterhaltsberechtigte gar keine Einkünfte hat. Die Einkommenssteuer fällt erst ab Einkünften über dem Grundfreibetrag (im Jahre 2011) von € 8.004,00 an.
Voraussetzung:
Dauerndes Getrenntleben oder geschieden, das heißt es wird keine gemeinsame Steuererklärung abgegeben.
Der Unterhaltsgläubiger kann die Zustimmung , das heißt die schriftliche Verpflichtungserklärung von einer Zug um Zug Leistung gegen Freistellung von den entstehenden steuerlichen und sonstigen Nachteilen abhängig machen.
Darunter fallen alle steuerlichen Nachteile aber auch sonstige Kürzungen auch im Zug öffentlicher Leistungen, der Wegfall des Privileg der Familienversicherung und auch die Erstattung von Steuerberaterkosten soweit diese die Ermittlung des steuerlichen Nachteils betreffen.