Walena, Leipold & Kollegen

Der Zugewinn und seine Berechnung

Der Zugewinnausgleich findet bei Beendigung einer Ehe dann statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, d.h. also keinen anderen Güterstand (weder Gütertrennung noch Gütergemeinschaft) notariell vereinbart haben.

Die Zugewinngemeinschaft ist heute der verbreitetste Güterstand.
Bei der Zugewinngemeinschaft verbleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt (§ 1363 II 1 BGB).
Es gibt also bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich keine gemeinsamen Vermögensmassen, deshalb ist der Ausdruck “Zugewinngemeinschaft” irreführend. Treffender wäre die Bezeichnung “Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe”.

Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände, die er selbständig verwaltet und auch nutzt.
Diese grundsätzliche Vermögenstrennung hat zur Folge, dass jeder Ehegatte aktiv und passiv Prozesse hinsichtlich seines Vermögens alleine führt und für Schulden des anderen regelmäßig nicht haftet.

Nur wenn die Ehegatten durch besonderen Vertrag gemeinsam Vermögen erworben haben oder gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen sind, kommt eine gemeinsame Verwaltung (beispielsweise bei Miteigentum an einer Immobilie) oder eine Schuldenhaftung (bei Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrags) in Betracht.

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Der vermögensrechtliche Ausgleich zwischen den im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten bei Scheidung erfolgt getrennt nach

  • Ehewohnung und Hausrat im Hausratsverfahren
  • Versorgungsanwartschaften und Anrechte wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren
  • sonstigem Vermögen, das grundsätzlich dem Zugewinnausgleichsverfahren gem. §§ 1372 ff. BGB zugewiesen ist

Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches

Bei der Ehescheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn kann keine negative Größe annehmen, beträgt also mindestens Null. Verluste eines Ehegatten sind somit nicht auszugleichen.

Hat bei Beendigung des Güterstandes ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt, als der andere, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe der Hälfte des Überschusses.

Die Ermittlung des Zugewinns eines jeden Ehegatten setzt also zunächst einmal voraus, dass für jeden Ehegatten Anfangs- und Endvermögen ermittelt wird. Sodann ist festzustellen, wer von beiden den höheren Zugewinn erzielt hat; denn dieser Ehegatte ist dem anderen mit der Hälfte seines Überschusses ausgleichspflichtig.

Anfangsvermögen:
Anfangsvermögen ist nach dem Gesetz das Vermögen, das ein Ehegatte nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, d.h. üblicherweise bei Eheschließung, gehört. Zu denken ist insbesondere an Bargeld, Wertpapiere, Bausparguthaben, Darlehensforderungen, bebaute und unbebaute Grundstücke, Schmuck, Kraftfahrzeuge usw.

Zum Anfangsvermögen zählt auch der nach § 1374 II BGB privilegierte Erwerb, also das was ein Ehegatte während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder vorweggenommene Erbschaft erhalten hat. Die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens abgezogen werden, so dass das Anfangsvermögen nicht weniger als Null beträgt.

Beispiel:

Anfangsvermögen:
Ist der Mann bei Eingehung der Ehe Eigentümer eines Hauses mit einem Wert von € 250.000,00 und hat er € 150.000,00 Schulden, so beträgt sein Anfangsvermögen € 100.000,00,
Hat er während der Ehe eine Erbschaft in Höhe von 100.000.- € gemacht, so beträgt sei Anfangsvermögen 200.000.- €

Endvermögen:
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Dem Zugewinnausgleich unterliegen damit auch Wertsteigerungen, wenn sich eine Vermögensposition sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen findet.

Dem Endvermögen wird ausserdem das Vermögen hinzugerechnet, um das am Ende der Ehe das Vermögen gemindert ist, dadurch, dass der Ehegatte

  • unberechtigte Schenkungen, zu denen er auch durch eine sittliche Pflicht nicht verpflichtet ist, vorgenommen hat
  • Vermögen verschwendet hat
  • oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (soweit die Vermögensminderung noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegt).

Fälligkeit und Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruches

1.Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung ist für die Bemessung des Endvermögens der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend.

2. In Ausnahmefällen gibt es auch einen vorgezogenen Zugewinn, dann nämlich, wenn ein Ehegatte beharrlich seine Vermögensverhältnisse verschweigt.

3. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird erst fällig und ist erst zu verzinsen mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs. Der Zinsanspruch beträgt 5 % über dem Basiszinssatz, derzeit 8,42 %.

Anpassung an die Lebenshaltungskosten

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Anfangsvermögen mit dem Zeitpunkt der Entstehung bis zum Endvermögen um den Geldwertschwund, d. h. die Steigerung der Lebenshaltungskostenindexes zu berichtigen, d. h. zu indexieren ist.

Berechnungsbeispiel für einen Zugewinnausgleichsanspruch

Beispiel 1

Ein Ehegatte hatte zu Beginn der Ehe ein Sparguthaben von € 10.000,00, Schulden von € 5.000,00 und hat während der Ehe € 10.000,00 geerbt.
Zum Ende der Ehezeit hatte er Wertpapiere in Höhe von € 40.000,00 Verbindlichkeiten bei der Bank von € 20.000,00 und hatte seiner Freundin einen Betrag von € 5.000,00 überwiesen.
Die Ehefrau hat kein Vermögen.

Damit Anfangsvermögen € 5.000,00 (10.000,00 – 5.000,00)
zuzüglich privilegiertes Anfangsvermögen durch Erbschaft
in Höhe von € 10.000,00,
Anfangsvermögen somit € 15.000,00.

Endvermögen € 40.000,00 – 20.000,00
zuzüglich € 5.000,00 unerlaubte Vermögensminderung
ergibt ein Endvermögen in Höhe von € 25.000,00.

Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen
ergibt einen Zugewinn von € 10.000,00

Die Hälfte des Zugewinns erhält die Frau € 5.000,00

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