Walena, Leipold & Kollegen

Änderung im Versorgungausgleich

Die Regelung des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der – zum Beispiel wegen der Kindererziehung – auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.

Der Versorgungsausgleich sieht vor, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der internen Teilung.

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.

Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine externe Teilung vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrages bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.
Beispiel: Will im vorigen Beispiel der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,- Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.

In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt:
Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen.
Außerdem erhalten die Eheleute erhebliche Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.

aktuelle Daten zum VA 2021
1 EP
= € 34,19 Monatsrente West 2021
= € 40.551 brutto Jahresverdienst
1EP Kostet 7.727 €

Für 10.000€ gibts  44,25  monatlich Rente 

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