Walena, Leipold & Kollegen

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitiger Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 2013, 433.) Damit korrespondiert auch eine Pflicht des betreffenden Elternteils zum Umgang, die allerdings eine nicht gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung ist (Bundesverfassungsgericht FamRZ 2008, 845.)

Das Recht, Art und Umfang des Umgangs zu bestimmen, ergibt sich aus dem Recht der Personensorge (§ 1632 Abs. 2 BGB).

Der Ort an dem die Umgangskontakte statt finden, wird vom Umgangsberechtigten bestimmt; allein diesem obliegt auch die Entscheidung darüber, wie und in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet (KG MDR 2015, 1241)

Auch Übernachtungen und Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontakten und zwar auch bei kleineren Kindern. Insbesondere dann, wenn der Umgangsberechtigte wegen größer örtlicher Entfernung einen hohen Aufwand treiben muss, um den Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, besteht ein sachlicher Grund, Umgang mit Übernachtung und während längerer Ferienzeit zu fördern (Bundesverfassungsgericht FamRZ 2007, 1078).

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