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	<title>Rechtsanwälte Walena, Leipold &#38; Weimer</title>
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	<description>Rechtsanwälte für alle Rechtsfragen in Wiesloch, Arbeitsrecht, Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 15:52:59 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Unterhalt</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 18:12:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>raweimer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Begrenztes Realsplitting Unterhaltszahlungen des Unterhaltsschuldner sind dann abzugsfähige Ausgaben nach § 10 Abs., I Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) wenn die Eheleute geschieden oder dauern getrennt leben. der Höchstbetrag beträgt derzeit € 13.805,00. Abzugsfähig sind alle Unterhaltsleistungen sowie Sachleistungen die Wohnungsüberlassung, Übernahme verbrauchsunabhängiger Kosten oder Schuldzinsen zuzüglich der Beiträge die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> Begrenztes Realsplitting</strong></p>
<p>Unterhaltszahlungen des Unterhaltsschuldner sind dann abzugsfähige Ausgaben nach § 10 Abs., I Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) wenn die Eheleute geschieden oder dauern getrennt leben.</p>
<p>der Höchstbetrag beträgt derzeit € 13.805,00.<br />
Abzugsfähig sind alle Unterhaltsleistungen sowie Sachleistungen die Wohnungsüberlassung, Übernahme verbrauchsunabhängiger Kosten oder Schuldzinsen zuzüglich der Beiträge die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten bezahlt hat.</p>
<p>Der Vorteil des begrenzten Realsplittings liegt in der unterschiedlichen Steuerprogression der Partner.<br />
Er fällt am höchsten aus, wenn der Unterhaltsberechtigte gar keine Einkünfte hat. Die Einkommenssteuer fällt erst ab Einkünften über dem Grundfreibetrag  (im Jahre 2011) von € 8.004,00 an.</p>
<p><strong>Voraussetzung:</strong><br />
Dauerndes Getrenntleben oder geschieden, das heißt es wird keine gemeinsame Steuererklärung abgegeben.</p>
<p>Der Unterhaltsschuldner kann die Zustimmung , das heißt die schriftliche Verpflichtungserklärung von einer Zug um Zug Leistung gegen Freistellung von den entstehenden steuerlichen und sonstigen Nachteilen abhängig machen.<br />
Darunter fallen alle steuerlichen Nachteile aber auch sonstige Kürzungen auch im Zug öffentlicher Leistungen, der Wegfall des Privileg der Familienversicherung und auch die Erstattung von Steuerberaterkosten soweit diese die Ermittlung des steuerlichen Nachteils betreffen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nebenkosten</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jul 2009 14:42:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>raweimer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[NEBENKOSTENABRECHNUNG Geht die formell ordnungsgemäße Abrechnung über die Nebenkosten dem Mieter nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der vereinbarten Abrechnungszeitraums zu, so kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Ein Guthaben ist jedoch stets an den Mieter auszuzahlen. Sofern trotzdem Nachzahlung geleistet wurde, obwohl die Frist verstrichen war, kann der Mieter diese vollständig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>NEBENKOSTENABRECHNUNG</strong></p>
<p>Geht die formell ordnungsgemäße Abrechnung über die Nebenkosten dem Mieter nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der vereinbarten Abrechnungszeitraums zu, so kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen.<br />
Ein Guthaben ist jedoch stets an den Mieter auszuzahlen. </p>
<p>Sofern trotzdem Nachzahlung geleistet wurde, obwohl die Frist verstrichen war, kann der Mieter diese vollständig zurückfordern  (BGH VIII ZR 94/05).</p>
<p>Erfolgt überhaupt keine Abrechnung, so kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Rückzahlung aller Abschlagszahlungen beanspruchen (BGH VIII ZR 57/04).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Flensburg und die Punkte</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 15:24:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>raweimer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Flensburg und die Punkte]]></category>

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		<description><![CDATA[Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister und deren Tilgung A. Die Tilgungsfristen betragen: 2 Jahre bei Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit 5 Jahre bei allgemeinen Straftaten (mit Ausnahme Alkohol- und Drogendelikte und Entziehung der Fahrerlaubnis) 10 Jahre bei Verkehrsstraftaten unter Alkohol und Drogen bei gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis bei isolierter Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister und deren Tilgung</strong></p>
<p>A.  Die <strong>Tilgungsfristen</strong> betragen:</p>
<p><strong>2 Jahre </strong>bei Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit</p>
<p><strong>5 Jahre </strong>bei allgemeinen Straftaten<br />
      (mit Ausnahme Alkohol- und Drogendelikte und Entziehung der Fahrerlaubnis)  </p>
<p><strong>10 Jahre </strong><br />
	bei Verkehrsstraftaten unter Alkohol und Drogen<br />
	bei gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis<br />
	bei isolierter Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 <acronym title="Strafgesetzbuch">StGb</acronym><br />
	in allen sonstigen Fällen</p>
<p><strong>B  Tilgungshemmung:</strong><br />
Grundsätzlich ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen<br />
Ausnahme :  <strong>Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach Ablauf von 5 Jahren getilgt</strong>,<br />
		(Ausnahme hiervon : Alkohol und Drogen § 24 StVG).</p>
<p><strong>C  Beginn der Tilgungsfrist</strong>:</p>
<p>Bei strafgerichtlicher Verurteilung mit dem Tag des ersten Urteils<br />
Bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter<br />
Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeld- und anderen Entscheidungen<br />
mit dem Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.</p>
<p>Grundsätzlich wird nicht nach Ablauf der Tilgungsfrist automatisch getilgt, sondern die Eintragungen bleiben noch die sogenannte &#8220;Überliegefrist&#8221; von einem Jahr gespeichert.</p>
<p><strong>D  Maßnahmen nach dem Punktesystem</strong></p>
<p><strong>Bei 8 Punkten       </strong>Verwarnung und Hinweis auf das Aufbauseminar<br />
                         Bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar gibt es einen Punkterabatt<br />
                        dieser beträgt bei nicht mehr als 8 Punkten  4 Punkte<br />
                         bei einem Punktestand von 9 bis 13     noch 2 Punkte </p>
<p><strong>Bei 14 Punkten </strong>		Aufbauseminar und Anordnung des Seminars und Hinweis auf  verkehrspsychologische Beratung</p>
<p><strong>Bei 18 Punkten </strong>		Entziehung der Fahrerlaubnis</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Änderung im Versorgungausgleich</title>
		<link>http://leipold-weimer.de/150/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Feb 2009 17:38:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>raweimer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Regelung des Versorgungsausgleichs Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Regelung des Versorgungsausgleichs</strong></p>
<p>Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der &#8211; zum Beispiel wegen der Kindererziehung &#8211; auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.</p>
<p>Der Versorgungsausgleich sieht vor, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der <strong>internen Teilung</strong>. </p>
<p><strong>Beispiel:</strong> Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.</p>
<p>Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine <strong>externe Teilung</strong> vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrages bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.<br />
<strong>Beispiel:</strong> Will im vorigen Beispiel der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,- Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.</p>
<p><strong>In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt:</strong><br />
Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen.<br />
Außerdem erhalten die Eheleute erhebliche Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln. </p>
<p><strong>aktuelle Daten zum VA</strong><br />
<strong>1 EP </strong><br />
= € 27,2 Monatsrente<br />
= € 30.0268 brutto Jahresverdienst<br />
= €  2.500  brutto Monatsverdienst</p>
<p><strong>€ 100.-</strong>€ 23.400 Barwert</p>
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		</item>
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		<title>Führerscheintourismus</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Sep 2008 10:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>raweimer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Führerscheintourismus]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nicht erteilt oder entzogen ist, gilt folgendes: Der Europäische Gerichtshof hält im europäischen Ausland erworbene Fahrerlaubnisse grundsätzlich für wirksam und hält die deutschen Behörden an die Gültigkeit solcher Fahrerlaubnisse gebunden. Bisher sind zwei Ausnahmen geregelt: a. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nicht erteilt oder entzogen ist, gilt folgendes:</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hält im europäischen Ausland erworbene Fahrerlaubnisse grundsätzlich für wirksam und hält die deutschen Behörden an die Gültigkeit solcher Fahrerlaubnisse gebunden. Bisher sind zwei Ausnahmen geregelt:</p>
<p>a.<br />
Wenn die ausländische Fahrerlaubnis erworben wurde, während in Deutschland die Frist zur Wiedererteilung noch nicht abgelaufen ist, ist der ausländische Führerschein nicht anzuerkennen (dann handelt sich um Fahren ohne Fahrerlaubnis).</p>
<p>b.<br />
Wenn sich aus unbestreitbaren Umständen ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis für den ausländischen Führerschein nicht gegeben ist (sechs Monate ausschließlicher Wohnsitz in diesem Ausland), dann ist der ausländische Führerschein in Deutschland ebenfalls nicht gültig.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Raubkopien und MP3</title>
		<link>http://leipold-weimer.de/84/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Oct 2007 08:27:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>raweimer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musik und sonstige Kopien -  illegal ?]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Frage Darf eine gekaufte CD/DVD für eigene, private Zwecke kopiert werden? Antwort: Grundsätzlich ja, dann aber nicht, wenn hierzu ein Kopierschutz geknackt werden muss. Kopiert werden darf sie aber nur für den Privatgebrauch, das heißt ausschließlich für persönliche Bedürfnisse ohne beruflichen oder öffentlichen Bezug. 2. Frage: Darf ich beim Kopieren das Format verändern? Antwort: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Frage<br />
Darf eine gekaufte CD/DVD für eigene, private Zwecke kopiert werden?</strong></p>
<p>Antwort:<br />
Grundsätzlich ja, dann aber nicht, wenn hierzu ein Kopierschutz geknackt werden muss.</p>
<p>Kopiert werden darf sie aber nur für den Privatgebrauch, das heißt ausschließlich für persönliche Bedürfnisse ohne beruflichen oder öffentlichen Bezug.</p>
<p><strong>2. Frage:<br />
Darf ich beim Kopieren das Format verändern?</strong></p>
<p>Antwort:<br />
Ja, ich darf aus einer WAVE-Datei eine MP3-Datei machen.</p>
<p>3<strong>. Frage:<br />
Darf sich mein Freund von einer meiner CD&#8217;s/DVD&#8217;s eine Kopie fertigen?<br />
</strong><br />
Antwort:<br />
Ja, soweit die ursprüngliche Vorlage ein Original ist und die Kopie nur privat genutzt wird.</p>
<p>Man kann sogar eine Kopie von einer Kopie machen, vorausgesetzt, es existiert ein legales Original.</p>
<p><strong>4. Frage:<br />
Darf ich Musik aus dem Radio oder einen Film aus dem Fernsehen mitschneiden?</strong></p>
<p>Antwort:<br />
Ja; ich darf die Kopie aber nur zu privaten Zwecken verwenden.</p>
<p><strong>5.Frage:<br />
Was ist mit den Kopien, wenn ich das Original verkaufe?</strong></p>
<p>Antwort:<br />
Grundsätzlich ändert dies nichts daran, dass die Kopie im privaten Bereich legal hergestellt wurde; ich habe nur Schwierigkeiten, zu beweisen, dass ich die Kopie von einem ursprünglich vorhanden Original gemacht habe.</p>
<p><strong>6. Frage:<br />
Mache ich mich strafbar, wenn ich eine Kopie erhalte, die nicht von einem Original gezogen wurde, oder unter Umgehung des Kopierschutzes gefertigt worden ist, ich dies aber nicht weiß?</strong></p>
<p>Antwort:<br />
Ja, ich mache mich strafbar, denn ich nehme in kauf (außer ich weiß es bestimmt), dass es sich um eine illegale Kopie handelt.</p>
<p><strong>7.Frage:<br />
Darf ich legal gefertigte Kopien verkaufen?<br />
</strong><br />
Antwort:<br />
Nein, das ist strafbar und löst sogar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus.</p>
<p><strong>8. Frage:<br />
Wie ist die Rechtslage, wenn ich uralte Kopien habe, aus einer Zeit als die Rechtslage noch anders war?<br />
</strong><br />
Antwort:<br />
Strafrechtliche Verfolgung verjährt nach 5 Jahren.</p>
<p><strong>9. Frage:<br />
Sind uralte Musikstücke frei kopierbar?</strong></p>
<p>Antwort:<br />
Nein, der Urheberrechtschutz endet erst 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (Sänger, Komponist).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Zugewinn und seine Berechnung</title>
		<link>http://leipold-weimer.de/80/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Jan 2007 19:26:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>raweimer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zugewinn]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Zugewinnausgleich findet bei Beendigung einer Ehe dann statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, d.h. also keinen anderen Güterstand (weder Gütertrennung noch Gütergemeinschaft) notariell vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft ist heute der verbreitetste Güterstand. Bei der Zugewinngemeinschaft verbleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt (§ 1363 II 1 BGB). Es gibt also bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <strong> Zugewinnausgleich</strong> findet bei Beendigung einer Ehe dann statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, d.h. also keinen anderen Güterstand (weder Gütertrennung noch Gütergemeinschaft) notariell vereinbart haben.</p>
<p>Die Zugewinngemeinschaft ist heute der verbreitetste Güterstand.<br />
Bei der Zugewinngemeinschaft verbleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt (§ 1363 II 1 BGB).<br />
Es gibt also bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich keine gemeinsamen Vermögensmassen, deshalb ist der Ausdruck “Zugewinngemeinschaft” irreführend. Treffender wäre die Bezeichnung “Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe”.</p>
<p>Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände, die er selbständig verwaltet und auch nutzt.<br />
Diese grundsätzliche Vermögenstrennung hat zur Folge, dass jeder Ehegatte aktiv und passiv Prozesse hinsichtlich seines Vermögens alleine führt und für Schulden des anderen regelmäßig nicht haftet.</p>
<p>Nur wenn die Ehegatten durch besonderen Vertrag gemeinsam Vermögen erworben haben oder gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen sind, kommt eine gemeinsame Verwaltung (beispielsweise bei Miteigentum an einer Immobilie) oder eine Schuldenhaftung (bei Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrags) in Betracht.</p>
<p><strong>Zugewinnausgleich  bei Scheidung</strong></p>
<p>Der vermögensrechtliche Ausgleich zwischen den im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten bei Scheidung erfolgt getrennt nach</p>
<ul>
<li>Ehewohnung und Hausrat im Hausratsverfahren</li>
<li>Versorgungsanwartschaften und Anrechte wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren</li>
<li>sonstigem Vermögen, das grundsätzlich dem Zugewinnausgleichsverfahren gem. §§ 1372 ff. BGB zugewiesen ist</li>
</ul>
<p><strong>Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches</strong></p>
<p>Bei der Ehescheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.<br />
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der  Zugewinn kann keine negative Größe annehmen, beträgt also mindestens Null. Verluste eines Ehegatten sind somit nicht auszugleichen.</p>
<p>Hat bei Beendigung des Güterstandes ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt, als der andere, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe der Hälfte des Überschusses.</p>
<p>Die Ermittlung des Zugewinns eines jeden Ehegatten setzt also zunächst einmal voraus, dass für jeden Ehegatten Anfangs- und Endvermögen ermittelt wird. Sodann ist festzustellen, wer von beiden den höheren Zugewinn erzielt hat; denn dieser Ehegatte ist dem anderen mit der Hälfte seines Überschusses ausgleichspflichtig.</p>
<p><strong>Anfangsvermögen:</strong><br />
Anfangsvermögen ist nach dem Gesetz das Vermögen, das ein Ehegatte nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, d.h. üblicherweise bei Eheschließung, gehört. Zu denken ist insbesondere an Bargeld, Wertpapiere, Bausparguthaben, Darlehensforderungen, bebaute und unbebaute Grundstücke, Schmuck, Kraftfahrzeuge usw.</p>
<p>Zum Anfangsvermögen zählt auch der nach § 1374 II BGB privilegierte Erwerb, also das was ein Ehegatte während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder vorweggenommene Erbschaft erhalten hat. Die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens abgezogen werden, so dass das Anfangsvermögen nicht weniger als Null beträgt.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p><strong>Anfangsvermögen:</strong><br />
Ist der Mann bei Eingehung der Ehe Eigentümer eines Hauses mit einem Wert von € 250.000,00 und hat er € 150.000,00 Schulden, so beträgt sein Anfangsvermögen € 100.000,00,<br />
Hat er während der Ehe eine Erbschaft in Höhe von 100.000.- € gemacht, so beträgt sei Anfangsvermögen 200.000.- €</p>
<p><strong>Endvermögen:</strong><br />
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Dem Zugewinnausgleich unterliegen damit auch Wertsteigerungen, wenn sich eine Vermögensposition sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen findet.</p>
<p>Dem Endvermögen wird ausserdem das Vermögen hinzugerechnet, um das am Ende der Ehe das Vermögen gemindert ist, dadurch, dass der Ehegatte</p>
<ul>
<li>unberechtigte Schenkungen, zu denen er auch durch eine sittliche Pflicht nicht verpflichtet ist, vorgenommen hat</li>
<li>Vermögen verschwendet hat</li>
<li>oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (soweit die Vermögensminderung noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegt).
</li>
</ul>
<p><strong>Fälligkeit und Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruches</strong></p>
<p>1.Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung ist für die Bemessung des Endvermögens der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend.</p>
<p>2. In Ausnahmefällen gibt es auch einen vorgezogenen Zugewinn, dann nämlich, wenn ein Ehegatte beharrlich seine Vermögensverhältnisse verschweigt.  </p>
<p>3. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird erst fällig und ist erst zu verzinsen mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs. Der Zinsanspruch beträgt 5 % über dem Basiszinssatz, derzeit 8,42 %.</p>
<p><strong>Anpassung an die Lebenshaltungskosten<br />
</strong></p>
<p>Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Anfangsvermögen mit dem Zeitpunkt der Entstehung bis zum Endvermögen um den Geldwertschwund, d. h. die Steigerung der Lebenshaltungskostenindexes zu berichtigen, d. h. zu indexieren ist. </p>
<p><strong>Berechnungsbeispiel für einen Zugewinnausgleichsanspruch<br />
</strong></p>
<p>Beispiel 1 </p>
<p>Ein Ehegatte hatte zu Beginn der Ehe ein Sparguthaben von € 10.000,00, Schulden von € 5.000,00 und hat während der Ehe € 10.000,00 geerbt.<br />
Zum Ende der Ehezeit hatte er Wertpapiere in Höhe von € 40.000,00 Verbindlichkeiten bei der Bank von DM 20.000,00 und hatte seiner Freundin einen Betrag von € 5.000,00 überwiesen.<br />
Die Ehefrau hat kein Vermögen.</p>
<p>Damit Anfangsvermögen € 5.000,00 (10.000,00 – 5.000,00)<br />
zuzüglich privilegiertes Anfangsvermögen durch Erbschaft<br />
in Höhe von € 10.000,00,<br />
Anfangsvermögen somit						€ 15.000,00. </p>
<p>Endvermögen € 40.000,00 – 20.000,00<br />
zuzüglich € 5.000,00<br />
ergibt ein Endvermögen in Höhe von 					€ 25.000,00. </p>
<p>Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen<br />
ergibt einen Zugewinn von 						€ 10.000,00 </p>
<p>Die Hälfte des Zugewinns erhält die Frau				€  5.000,00</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Erben und Steuern  &#8211; altes Recht</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Jan 2007 19:14:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>raweimer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? Die Steuersätze Die Höhe der Schenkungs- und Erbschaftssteuer ist von der Nähe des Verwandschaftsverhältnisses des Schenkenden zum Begünstigten abhängig. Zunächt gibt es den sogenannten allgemeinen Freibetrag, der jedem Begünstigten zusteht und alle 10 Jahre erneut genutzt werden kann. Die Höhe des Freibetrags ist von der Nähe des Verwandschaftsverhältnisses des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?</strong></p>
<p><strong>Die Steuersätze</strong></p>
<p>Die Höhe der Schenkungs- und Erbschaftssteuer ist von der Nähe des Verwandschaftsverhältnisses des Schenkenden zum Begünstigten abhängig. </p>
<p>Zunächt gibt es den sogenannten allgemeinen Freibetrag, der jedem Begünstigten zusteht und alle 10 Jahre erneut genutzt werden kann.  Die Höhe des Freibetrags ist von der Nähe des Verwandschaftsverhältnisses des Schenkenden zum Begünstigten abhängig. Er beträgt</p>
<p>beim Ehegatten                     <strong>307.000.00 €</strong></p>
<p>bei Kindern und<br />
bei Kindern verstorbener Kinder <strong>205.000,00 €</strong></p>
<p>bei sonstigen Enkeln,Geschwistern<br />
gesch.Ehegatten,Eltern                <strong>51.200,00 €</strong></p>
<p>bei sonstigen Personen   <strong>5.000,00 €</strong></p>
<p><strong>die Steuerklassen</strong></p>
<p>Der Steuersatz hängt danach von der Steuerklasse und dem zu versteuernden Betrag ab. </p>
<p>Es gibt unterschiedliche Steuersätze je nach Steuerklasse des Erben. </p>
<p>Steuerklasse I: 			Ehegatten, Kinder, Enkel </p>
<p>Steuerklasse II: 			Eltern, Großeltern, Ex-Ehegatte, Geschwister, Neffen, 						Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten der Kinder </p>
<p>Steuerklasse III: 			Nichtverwandte</p>
<p>Der Steuersatz ergibt sich aus der Steuerklasse und der Höhe der Steuerpflichtigen Summe </p>
<p>Bei Steuerklasse I zwischen 7% (bis 52.000€) und 30% (ab 25 mio €)<br />
Bei Steuerklasse II zwischen 12% (bis 52.000€) und 40% (ab 25 mio €)<br />
Bei Steuerklasse III zwischen 17% (bis 52.000€) und 50% (ab 25 mio €)</p>
<p><strong>Beispiel:</strong><br />
Erbt die Tochter 250.000 €, muss sie nach Abzug des Freibetrages von 205.000 € noch 45.000 € versteuern.<br />
Da sie in Steuerklasse I ist, liegt der Steuersatz bei 7 %, d. h. sie muss 3.150 € Steuern auf das Erbe zahlen. </p>
<p>Eine Nichte, die erbt, hat bei einem Erbe von 220.000 € dagegen nur einen Steuerfreibetrag von 10.300 €, d. h. sie muss 209.700 € versteuern.<br />
In der Steuerklasse II wären das 17 %, also 40.749 Euro, die sie an den Staat zahlen müsste. </p>
<p><strong>2. Wie müssen geerbte Immobilien versteuert werden?</strong></p>
<p>Zur Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Immobilien wird nicht der Marktwert zu Grunde gelegt, also der Preis, den Sie am Markt für die Immobilie erzielen könnten, sondern der sogenannte Ertragswert.<br />
Zu Grunde gelegt wird dafür die durchschnittliche Miete der vergangenen drei Jahre. </p>
<p>War das Haus selbst bewohnt, gilt die ortsübliche Miete. Dieser Wert wird mit dem Faktor 12,5 multipliziert.<br />
Abgezogen wird davon ein sogenannter Altersabschlag von 0,5 % pro Jahresalter des Hauses, maximal jedoch 25 %. </p>
<p>Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen kommen 20 % Zuschlag hinzu. </p>
<p><strong>Beispiel:</strong><br />
Vererbt wird ein Einfamilienhaus, das 44 Jahre alt ist. Das Haus war vermietet und diente ausschließlich zu Wohnzwecken. Die Jahresmieteinnahme als Kaltmiete (berechnet aufgrund der vergangenen drei Jahre als Durchschnittsbetrag) betrug 24.000 €. </p>
<p>Jahresmiete: 	24.000 Euro x 12,5 = 300.000 Euro<br />
		- 0,5 % x 44 = 22 % = 66.000 Euro    =  234.000 Euro<br />
		+ 20 % 	= 			      46.800 Euro </p>
<p>Erbschaftssteuerwert: 		280.800 Euro </p>
<p>Nach Abzug des jeweiligen Freibetrages berechnet sich die Steuer je nach Steuerklasse.<br />
Kann der Erbe nachweisen, dass der tatsächliche Verkaufswert der Immobilie viel niedriger liegt, als der Erbschaftssteuerwert (z. B. durch das Gutachten eines Sachverständigen), muss vom Finanzamt dieser niedrigere Wert anerkannt werden. </p>
<p><strong>3. Wie kann man nun Erbschaftssteuer sparen?</strong></p>
<p>Schon zu Lebzeiten können Sie an Kinder oder Ehegatten z. B. Wertpapiere, Bargeld oder Schmuck verschenken. Damit können die Erben die spätere Erbschaftssteuer sparen. </p>
<p>Je nach Verwandtschaftsgrad haben Sie für Schenkungen einen Steuerfreibetrag, der genauso hoch ist wie beim Erben. </p>
<p>So können Sie z. B. Ihren Kindern alle 10 Jahre 205.000 € steuerfrei schenken. Übersteigt die Schenkung den Freibetrag jedoch, werden Steuern fällig.<br />
Vorsicht! Sterben die Erblasser innerhalb der 10-Jahresfrist nach einer Schenkung, so wird die verschenkte Immobilie oder das verschenkte Geld voll in die Erbmasse mit eingerechnet und muss entsprechend versteuert werden. </p>
<p>Bei „Mobilien“, also „tragbaren Gegenständen“, wie z. B. Schmuck, Silber oder Bargeld, ist die Schenkung mit der Übergabe rechtskräftig. Bei Immobilien muss die Schenkung von einem Notar beurkundet werden und die Grundbucheinträge müssen entsprechend geändert werden. Ein mündliches Schenkungsversprechen ist in diesem Fall nicht wirksam. </p>
<p><strong>Tipp:</strong> Eine Ausnahme gibt es für Ehepartner. Will ein Ehepartner dem anderen das Haus übertragen, das selbst genutzt wird, so wird dafür keine Schenkungssteuer fällig. Ach wenn der Ehepartner innerhalb der 10-Jahresfrist stirbt, muss der Beschenkte keine Erbschaftssteuer zahlen. </p>
<p>Außerdem können Sie auch Wertgegenstände verschenken, die aber zu Lebzeiten noch bei Ihnen in der Wohnung bleiben sollen. Legen Sie die Schenkung und die Bedingungen entsprechend in einer Schenkungsurkunde fest und hinterlegen Sie sie beim Notar oder händigen Sie sie dem Beschenkten direkt aus. So müssen die Erben später keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn die 10-Jahresfrist abgelaufen ist. Sie wiederum müssen den Besitz noch nicht aus den Händen geben, sondern behalten ihn quasi als Leihgabe. </p>
<p><strong>4. Wie kann man Immobilien verschenken?</strong></p>
<p>Halten Sie im Schenkungsvertrag genau fest, unter welchen Bedingungen Sie die Immobilie verschenken und legen Sie darin ein Rückforderungsrecht fest. So können Sie die Schenkung wieder zurückfordern, wenn die Beschenkten z. B. vorher sterben. Ebenfalls zurückfordern lässt sich eine geschenkte Immobilie, wenn der Beschenkte plötzlich überschuldet ist und die Immobilie verkaufen müsste, um seine Schulden zu tilgen, aber auch das muss im Schenkungsvertrag festgelegt werden. </p>
<p>Wer sein Haus zu Lebzeiten verschenkt, sollte diese Schenkung unbedingt mit der Auflage zu lebenslangem Wohnrecht versehen. So kann genau festgelegt werden, dass das Haus zwar schon vor dem Tod in den Besitz des Erben übergeht, der Schenker aber trotzdem noch das Recht hat, in diesem Haus bis zum Tod zu leben. </p>
<p>Wohlgemerkt : Diese Zahlen sind noch nach altem Steuerrecht &#8211; das Update kommt alsbald an dieser Stelle.</p>
<p><strong>UPDATE</strong></p>
<p><strong>Seit 01.01.2009 ist das neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in Kraft</strong></p>
<p>Für Erbfälle die im Jahr 2008 eingetreten sind gibt es ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Regelung. </p>
<p>Jetzt gilt:</p>
<p><strong>persönliche Freibeträge</strong>:</p>
<p>Für Ehegatten 							€ 500.000,00<br />
								(bisher € 307.000,00)</p>
<p>Für Kinder, Kinder verstorbener Kind und Stiefkinder 	                         € 400.000,00<br />
								(bisher € 205.000,00)</p>
<p>Enkel und Stiefenkel 						€ 200.000,00<br />
								(bisher 51.200,00)</p>
<p>Eltern und Großeltern im Erbfall 				             € 100.000,00<br />
								(bisher € 51.200,00)</p>
<p>Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 		             € 500.000,00</p>
<p>alle anderen Personen                                                                          € 20.000,00.</p>
<p>Die <strong>Steuersätze</strong> für Erben der Steuerklasse I, wie Ehegatten, Kinder, Enkeln, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) bleiben unverändert. </p>
<p>Bei allen übrigen Personen darunter auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beginnen die Steuersätze bei 30 % und enden bei 50 %.</p>
<p>Ehepartner und Lebenspartner die weiter im <strong>Familienheim</strong> wohnen bleiben, müssen keine Steuern für dieses Erbe bezahlen. Wird die selbst genutzte Immobilie binnen 10 Jahren verkauft oder vermietet, entfällt grundsätzlich die Steuerfreiheit (anders wenn der Erbe innerhalb der 10 Jahre stirbt oder ein Pflegefall wird und im Heim betreut werden muss).<br />
Bei Kindern gilt die Steuerfreiheit bei selbst genutzten Immobilien nur bis zu einer Größe von<br />
200 Quadratmetern.</p>
<p>Bei Betriebsfortführung gilt Besonderes, fragen Sie hier Ihren Steuerberater.</p>
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		<title>Interessante Urteile zum Kündigungsschutz</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Apr 2006 17:48:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>raweimer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[1. allgemeine Verfallklausel von 2 Monaten in Arbeitsverträgen nach BAG zu kurz: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind allgemeine Verfallklauseln für die Geltendmachung von noch nicht erledigten Ansprüchen gegen den Arbeitgeber von 2 Monaten nicht unwesentlich zu kurz. Eine allgemeine Verfallklausel soll nach Ansicht des BAG mindestens 3 Monate betragen. Daraus folgt, dass eine Verfallklausel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. allgemeine Verfallklausel von 2 Monaten in Arbeitsverträgen nach <acronym title="Bundesarbeitsgericht">BAG</acronym> zu kurz: </p>
<p>Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind allgemeine Verfallklauseln für die Geltendmachung von noch nicht erledigten Ansprüchen gegen den Arbeitgeber von 2 Monaten nicht unwesentlich zu kurz. Eine allgemeine Verfallklausel soll nach Ansicht des <acronym title="Bundesarbeitsgericht">BAG</acronym> mindestens 3 Monate betragen. Daraus folgt, dass eine Verfallklausel von 2 Monaten grundsätzlich unwirksam ist und Ansprüche innerhalb des gesetzlichen Rahmens der Verjährung geltend gemacht werden können. ( <acronym title="Bundesarbeitsgericht">BAG</acronym> Urt. v. 28.9.2005 5 AZR 52/05 )</p>
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		<title>Unser Motto</title>
		<link>http://leipold-weimer.de/48/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Apr 2006 17:11:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>raweimer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wir geben unser Bestes</strong></p>
<p>diese Seite ist noch im Aufbau</p>
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