Walena, Leipold & Kollegen

Flensburg und die Punkte

Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister und deren Tilgung

A. Die Tilgungsfristen betragen:

2 Jahre bei Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit

5 Jahre bei allgemeinen Straftaten
(mit Ausnahme Alkohol- und Drogendelikte und Entziehung der Fahrerlaubnis)

10 Jahre
bei Verkehrsstraftaten unter Alkohol und Drogen
bei gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis
bei isolierter Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGb
in allen sonstigen Fällen

B Tilgungshemmung:
Grundsätzlich ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen
Ausnahme : Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach Ablauf von 5 Jahren getilgt,
(Ausnahme hiervon : Alkohol und Drogen § 24 StVG).

C Beginn der Tilgungsfrist:

Bei strafgerichtlicher Verurteilung mit dem Tag des ersten Urteils
Bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter
Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeld- und anderen Entscheidungen
mit dem Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

Grundsätzlich wird nicht nach Ablauf der Tilgungsfrist automatisch getilgt, sondern die Eintragungen bleiben noch die sogenannte “Überliegefrist” von einem Jahr gespeichert.

D Maßnahmen nach dem Punktesystem

Bei 8 Punkten Verwarnung und Hinweis auf das Aufbauseminar
Bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar gibt es einen Punkterabatt
dieser beträgt bei nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte
bei einem Punktestand von 9 bis 13 noch 2 Punkte

Bei 14 Punkten Aufbauseminar und Anordnung des Seminars und Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung

Bei 18 Punkten Entziehung der Fahrerlaubnis

Führerscheintourismus

Aufgrund einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nicht erteilt oder entzogen ist, gilt folgendes:

Der Europäische Gerichtshof hält im europäischen Ausland erworbene Fahrerlaubnisse grundsätzlich für wirksam und hält die deutschen Behörden an die Gültigkeit solcher Fahrerlaubnisse gebunden. Bisher sind zwei Ausnahmen geregelt:

a.
Wenn die ausländische Fahrerlaubnis erworben wurde, während in Deutschland die Frist zur Wiedererteilung noch nicht abgelaufen ist, ist der ausländische Führerschein nicht anzuerkennen (dann handelt sich um Fahren ohne Fahrerlaubnis).

b.
Wenn sich aus unbestreitbaren Umständen ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis für den ausländischen Führerschein nicht gegeben ist (sechs Monate ausschließlicher Wohnsitz in diesem Ausland), dann ist der ausländische Führerschein in Deutschland ebenfalls nicht gültig.

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