Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister und deren Tilgung
A. Die Tilgungsfristen betragen:
2 Jahre bei Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit
5 Jahre bei allgemeinen Straftaten
(mit Ausnahme Alkohol- und Drogendelikte und Entziehung der Fahrerlaubnis)
10 Jahre
bei Verkehrsstraftaten unter Alkohol und Drogen
bei gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis
bei isolierter Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGb
in allen sonstigen Fällen
B Tilgungshemmung:
Grundsätzlich ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen
Ausnahme : Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach Ablauf von 5 Jahren getilgt,
(Ausnahme hiervon : Alkohol und Drogen § 24 StVG).
C Beginn der Tilgungsfrist:
Bei strafgerichtlicher Verurteilung mit dem Tag des ersten Urteils
Bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter
Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeld- und anderen Entscheidungen
mit dem Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
Grundsätzlich wird nicht nach Ablauf der Tilgungsfrist automatisch getilgt, sondern die Eintragungen bleiben noch die sogenannte “Überliegefrist” von einem Jahr gespeichert.
D Maßnahmen nach dem Punktesystem
Bei 8 Punkten Verwarnung und Hinweis auf das Aufbauseminar
Bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar gibt es einen Punkterabatt
dieser beträgt bei nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte
bei einem Punktestand von 9 bis 13 noch 2 Punkte
Bei 14 Punkten Aufbauseminar und Anordnung des Seminars und Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung
Bei 18 Punkten Entziehung der Fahrerlaubnis
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