Walena, Leipold & Kollegen

Unterhalt

Begrenztes Realsplitting

Unterhaltszahlungen des Unterhaltsschuldner sind dann abzugsfähige Ausgaben nach § 10 Abs., I Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) wenn die Eheleute geschieden oder dauern getrennt leben.

der Höchstbetrag beträgt derzeit € 13.805,00.
Abzugsfähig sind alle Unterhaltsleistungen sowie Sachleistungen die Wohnungsüberlassung, Übernahme verbrauchsunabhängiger Kosten oder Schuldzinsen zuzüglich der Beiträge die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten bezahlt hat.

Der Vorteil des begrenzten Realsplittings liegt in der unterschiedlichen Steuerprogression der Partner.
Er fällt am höchsten aus, wenn der Unterhaltsberechtigte gar keine Einkünfte hat. Die Einkommenssteuer fällt erst ab Einkünften über dem Grundfreibetrag (im Jahre 2011) von € 8.004,00 an.

Voraussetzung:
Dauerndes Getrenntleben oder geschieden, das heißt es wird keine gemeinsame Steuererklärung abgegeben.

Der Unterhaltsschuldner kann die Zustimmung , das heißt die schriftliche Verpflichtungserklärung von einer Zug um Zug Leistung gegen Freistellung von den entstehenden steuerlichen und sonstigen Nachteilen abhängig machen.
Darunter fallen alle steuerlichen Nachteile aber auch sonstige Kürzungen auch im Zug öffentlicher Leistungen, der Wegfall des Privileg der Familienversicherung und auch die Erstattung von Steuerberaterkosten soweit diese die Ermittlung des steuerlichen Nachteils betreffen.

Änderung im Versorgungausgleich

Die Regelung des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der – zum Beispiel wegen der Kindererziehung – auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.

Der Versorgungsausgleich sieht vor, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der internen Teilung.

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.

Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine externe Teilung vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrages bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.
Beispiel: Will im vorigen Beispiel der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,- Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.

In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt:
Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen.
Außerdem erhalten die Eheleute erhebliche Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.

aktuelle Daten zum VA
1 EP
= € 27,2 Monatsrente
= € 30.0268 brutto Jahresverdienst
= € 2.500 brutto Monatsverdienst

€ 100.-€ 23.400 Barwert

Der Zugewinn und seine Berechnung

Der Zugewinnausgleich findet bei Beendigung einer Ehe dann statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, d.h. also keinen anderen Güterstand (weder Gütertrennung noch Gütergemeinschaft) notariell vereinbart haben.

Die Zugewinngemeinschaft ist heute der verbreitetste Güterstand.
Bei der Zugewinngemeinschaft verbleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt (§ 1363 II 1 BGB).
Es gibt also bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich keine gemeinsamen Vermögensmassen, deshalb ist der Ausdruck “Zugewinngemeinschaft” irreführend. Treffender wäre die Bezeichnung “Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe”.

Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände, die er selbständig verwaltet und auch nutzt.
Diese grundsätzliche Vermögenstrennung hat zur Folge, dass jeder Ehegatte aktiv und passiv Prozesse hinsichtlich seines Vermögens alleine führt und für Schulden des anderen regelmäßig nicht haftet.

Nur wenn die Ehegatten durch besonderen Vertrag gemeinsam Vermögen erworben haben oder gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen sind, kommt eine gemeinsame Verwaltung (beispielsweise bei Miteigentum an einer Immobilie) oder eine Schuldenhaftung (bei Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrags) in Betracht.

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Der vermögensrechtliche Ausgleich zwischen den im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten bei Scheidung erfolgt getrennt nach

  • Ehewohnung und Hausrat im Hausratsverfahren
  • Versorgungsanwartschaften und Anrechte wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren
  • sonstigem Vermögen, das grundsätzlich dem Zugewinnausgleichsverfahren gem. §§ 1372 ff. BGB zugewiesen ist

Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches

Bei der Ehescheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn kann keine negative Größe annehmen, beträgt also mindestens Null. Verluste eines Ehegatten sind somit nicht auszugleichen.

Hat bei Beendigung des Güterstandes ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt, als der andere, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe der Hälfte des Überschusses.

Die Ermittlung des Zugewinns eines jeden Ehegatten setzt also zunächst einmal voraus, dass für jeden Ehegatten Anfangs- und Endvermögen ermittelt wird. Sodann ist festzustellen, wer von beiden den höheren Zugewinn erzielt hat; denn dieser Ehegatte ist dem anderen mit der Hälfte seines Überschusses ausgleichspflichtig.

Anfangsvermögen:
Anfangsvermögen ist nach dem Gesetz das Vermögen, das ein Ehegatte nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, d.h. üblicherweise bei Eheschließung, gehört. Zu denken ist insbesondere an Bargeld, Wertpapiere, Bausparguthaben, Darlehensforderungen, bebaute und unbebaute Grundstücke, Schmuck, Kraftfahrzeuge usw.

Zum Anfangsvermögen zählt auch der nach § 1374 II BGB privilegierte Erwerb, also das was ein Ehegatte während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder vorweggenommene Erbschaft erhalten hat. Die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens abgezogen werden, so dass das Anfangsvermögen nicht weniger als Null beträgt.

Beispiel:

Anfangsvermögen:
Ist der Mann bei Eingehung der Ehe Eigentümer eines Hauses mit einem Wert von € 250.000,00 und hat er € 150.000,00 Schulden, so beträgt sein Anfangsvermögen € 100.000,00,
Hat er während der Ehe eine Erbschaft in Höhe von 100.000.- € gemacht, so beträgt sei Anfangsvermögen 200.000.- €

Endvermögen:
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Dem Zugewinnausgleich unterliegen damit auch Wertsteigerungen, wenn sich eine Vermögensposition sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen findet.

Dem Endvermögen wird ausserdem das Vermögen hinzugerechnet, um das am Ende der Ehe das Vermögen gemindert ist, dadurch, dass der Ehegatte

  • unberechtigte Schenkungen, zu denen er auch durch eine sittliche Pflicht nicht verpflichtet ist, vorgenommen hat
  • Vermögen verschwendet hat
  • oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (soweit die Vermögensminderung noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegt).

Fälligkeit und Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruches

1.Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung ist für die Bemessung des Endvermögens der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend.

2. In Ausnahmefällen gibt es auch einen vorgezogenen Zugewinn, dann nämlich, wenn ein Ehegatte beharrlich seine Vermögensverhältnisse verschweigt.

3. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird erst fällig und ist erst zu verzinsen mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs. Der Zinsanspruch beträgt 5 % über dem Basiszinssatz, derzeit 8,42 %.

Anpassung an die Lebenshaltungskosten

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Anfangsvermögen mit dem Zeitpunkt der Entstehung bis zum Endvermögen um den Geldwertschwund, d. h. die Steigerung der Lebenshaltungskostenindexes zu berichtigen, d. h. zu indexieren ist.

Berechnungsbeispiel für einen Zugewinnausgleichsanspruch

Beispiel 1

Ein Ehegatte hatte zu Beginn der Ehe ein Sparguthaben von € 10.000,00, Schulden von € 5.000,00 und hat während der Ehe € 10.000,00 geerbt.
Zum Ende der Ehezeit hatte er Wertpapiere in Höhe von € 40.000,00 Verbindlichkeiten bei der Bank von DM 20.000,00 und hatte seiner Freundin einen Betrag von € 5.000,00 überwiesen.
Die Ehefrau hat kein Vermögen.

Damit Anfangsvermögen € 5.000,00 (10.000,00 – 5.000,00)
zuzüglich privilegiertes Anfangsvermögen durch Erbschaft
in Höhe von € 10.000,00,
Anfangsvermögen somit € 15.000,00.

Endvermögen € 40.000,00 – 20.000,00
zuzüglich € 5.000,00
ergibt ein Endvermögen in Höhe von € 25.000,00.

Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen
ergibt einen Zugewinn von € 10.000,00

Die Hälfte des Zugewinns erhält die Frau € 5.000,00

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