Walena, Leipold & Kollegen

Der Zugewinn und seine Berechnung

Der Zugewinnausgleich findet bei Beendigung einer Ehe dann statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, d.h. also keinen anderen Güterstand (weder Gütertrennung noch Gütergemeinschaft) notariell vereinbart haben.

Die Zugewinngemeinschaft ist heute der verbreitetste Güterstand.
Bei der Zugewinngemeinschaft verbleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt (§ 1363 II 1 BGB).
Es gibt also bei der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich keine gemeinsamen Vermögensmassen, deshalb ist der Ausdruck “Zugewinngemeinschaft” irreführend. Treffender wäre die Bezeichnung “Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe”.

Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände, die er selbständig verwaltet und auch nutzt.
Diese grundsätzliche Vermögenstrennung hat zur Folge, dass jeder Ehegatte aktiv und passiv Prozesse hinsichtlich seines Vermögens alleine führt und für Schulden des anderen regelmäßig nicht haftet.

Nur wenn die Ehegatten durch besonderen Vertrag gemeinsam Vermögen erworben haben oder gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen sind, kommt eine gemeinsame Verwaltung (beispielsweise bei Miteigentum an einer Immobilie) oder eine Schuldenhaftung (bei Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrags) in Betracht.

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Der vermögensrechtliche Ausgleich zwischen den im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten bei Scheidung erfolgt getrennt nach

  • Ehewohnung und Hausrat im Hausratsverfahren
  • Versorgungsanwartschaften und Anrechte wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren
  • sonstigem Vermögen, das grundsätzlich dem Zugewinnausgleichsverfahren gem. §§ 1372 ff. BGB zugewiesen ist

Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches

Bei der Ehescheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn kann keine negative Größe annehmen, beträgt also mindestens Null. Verluste eines Ehegatten sind somit nicht auszugleichen.

Hat bei Beendigung des Güterstandes ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt, als der andere, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe der Hälfte des Überschusses.

Die Ermittlung des Zugewinns eines jeden Ehegatten setzt also zunächst einmal voraus, dass für jeden Ehegatten Anfangs- und Endvermögen ermittelt wird. Sodann ist festzustellen, wer von beiden den höheren Zugewinn erzielt hat; denn dieser Ehegatte ist dem anderen mit der Hälfte seines Überschusses ausgleichspflichtig.

Anfangsvermögen:
Anfangsvermögen ist nach dem Gesetz das Vermögen, das ein Ehegatte nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, d.h. üblicherweise bei Eheschließung, gehört. Zu denken ist insbesondere an Bargeld, Wertpapiere, Bausparguthaben, Darlehensforderungen, bebaute und unbebaute Grundstücke, Schmuck, Kraftfahrzeuge usw.

Zum Anfangsvermögen zählt auch der nach § 1374 II BGB privilegierte Erwerb, also das was ein Ehegatte während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder vorweggenommene Erbschaft erhalten hat. Die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens abgezogen werden, so dass das Anfangsvermögen nicht weniger als Null beträgt.

Beispiel:

Anfangsvermögen:
Ist der Mann bei Eingehung der Ehe Eigentümer eines Hauses mit einem Wert von € 250.000,00 und hat er € 150.000,00 Schulden, so beträgt sein Anfangsvermögen € 100.000,00,
Hat er während der Ehe eine Erbschaft in Höhe von 100.000.- € gemacht, so beträgt sei Anfangsvermögen 200.000.- €

Endvermögen:
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Dem Zugewinnausgleich unterliegen damit auch Wertsteigerungen, wenn sich eine Vermögensposition sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen findet.

Dem Endvermögen wird ausserdem das Vermögen hinzugerechnet, um das am Ende der Ehe das Vermögen gemindert ist, dadurch, dass der Ehegatte

  • unberechtigte Schenkungen, zu denen er auch durch eine sittliche Pflicht nicht verpflichtet ist, vorgenommen hat
  • Vermögen verschwendet hat
  • oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (soweit die Vermögensminderung noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegt).

Fälligkeit und Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruches

1.Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung ist für die Bemessung des Endvermögens der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend.

2. In Ausnahmefällen gibt es auch einen vorgezogenen Zugewinn, dann nämlich, wenn ein Ehegatte beharrlich seine Vermögensverhältnisse verschweigt.

3. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird erst fällig und ist erst zu verzinsen mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs. Der Zinsanspruch beträgt 5 % über dem Basiszinssatz, derzeit 8,42 %.

Anpassung an die Lebenshaltungskosten

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Anfangsvermögen mit dem Zeitpunkt der Entstehung bis zum Endvermögen um den Geldwertschwund, d. h. die Steigerung der Lebenshaltungskostenindexes zu berichtigen, d. h. zu indexieren ist.

Berechnungsbeispiel für einen Zugewinnausgleichsanspruch

Beispiel 1

Ein Ehegatte hatte zu Beginn der Ehe ein Sparguthaben von € 10.000,00, Schulden von € 5.000,00 und hat während der Ehe € 10.000,00 geerbt.
Zum Ende der Ehezeit hatte er Wertpapiere in Höhe von € 40.000,00 Verbindlichkeiten bei der Bank von DM 20.000,00 und hatte seiner Freundin einen Betrag von € 5.000,00 überwiesen.
Die Ehefrau hat kein Vermögen.

Damit Anfangsvermögen € 5.000,00 (10.000,00 – 5.000,00)
zuzüglich privilegiertes Anfangsvermögen durch Erbschaft
in Höhe von € 10.000,00,
Anfangsvermögen somit € 15.000,00.

Endvermögen € 40.000,00 – 20.000,00
zuzüglich € 5.000,00
ergibt ein Endvermögen in Höhe von € 25.000,00.

Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen
ergibt einen Zugewinn von € 10.000,00

Die Hälfte des Zugewinns erhält die Frau € 5.000,00

Erben und Steuern – altes Recht

1. Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Steuersätze

Die Höhe der Schenkungs- und Erbschaftssteuer ist von der Nähe des Verwandschaftsverhältnisses des Schenkenden zum Begünstigten abhängig.

Zunächt gibt es den sogenannten allgemeinen Freibetrag, der jedem Begünstigten zusteht und alle 10 Jahre erneut genutzt werden kann. Die Höhe des Freibetrags ist von der Nähe des Verwandschaftsverhältnisses des Schenkenden zum Begünstigten abhängig. Er beträgt

beim Ehegatten 307.000.00 €

bei Kindern und
bei Kindern verstorbener Kinder 205.000,00 €

bei sonstigen Enkeln,Geschwistern
gesch.Ehegatten,Eltern 51.200,00 €

bei sonstigen Personen 5.000,00 €

die Steuerklassen

Der Steuersatz hängt danach von der Steuerklasse und dem zu versteuernden Betrag ab.

Es gibt unterschiedliche Steuersätze je nach Steuerklasse des Erben.

Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel

Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, Ex-Ehegatte, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten der Kinder

Steuerklasse III: Nichtverwandte

Der Steuersatz ergibt sich aus der Steuerklasse und der Höhe der Steuerpflichtigen Summe

Bei Steuerklasse I zwischen 7% (bis 52.000€) und 30% (ab 25 mio €)
Bei Steuerklasse II zwischen 12% (bis 52.000€) und 40% (ab 25 mio €)
Bei Steuerklasse III zwischen 17% (bis 52.000€) und 50% (ab 25 mio €)

Beispiel:
Erbt die Tochter 250.000 €, muss sie nach Abzug des Freibetrages von 205.000 € noch 45.000 € versteuern.
Da sie in Steuerklasse I ist, liegt der Steuersatz bei 7 %, d. h. sie muss 3.150 € Steuern auf das Erbe zahlen.

Eine Nichte, die erbt, hat bei einem Erbe von 220.000 € dagegen nur einen Steuerfreibetrag von 10.300 €, d. h. sie muss 209.700 € versteuern.
In der Steuerklasse II wären das 17 %, also 40.749 Euro, die sie an den Staat zahlen müsste.

2. Wie müssen geerbte Immobilien versteuert werden?

Zur Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Immobilien wird nicht der Marktwert zu Grunde gelegt, also der Preis, den Sie am Markt für die Immobilie erzielen könnten, sondern der sogenannte Ertragswert.
Zu Grunde gelegt wird dafür die durchschnittliche Miete der vergangenen drei Jahre.

War das Haus selbst bewohnt, gilt die ortsübliche Miete. Dieser Wert wird mit dem Faktor 12,5 multipliziert.
Abgezogen wird davon ein sogenannter Altersabschlag von 0,5 % pro Jahresalter des Hauses, maximal jedoch 25 %.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen kommen 20 % Zuschlag hinzu.

Beispiel:
Vererbt wird ein Einfamilienhaus, das 44 Jahre alt ist. Das Haus war vermietet und diente ausschließlich zu Wohnzwecken. Die Jahresmieteinnahme als Kaltmiete (berechnet aufgrund der vergangenen drei Jahre als Durchschnittsbetrag) betrug 24.000 €.

Jahresmiete: 24.000 Euro x 12,5 = 300.000 Euro
- 0,5 % x 44 = 22 % = 66.000 Euro = 234.000 Euro
+ 20 % = 46.800 Euro

Erbschaftssteuerwert: 280.800 Euro

Nach Abzug des jeweiligen Freibetrages berechnet sich die Steuer je nach Steuerklasse.
Kann der Erbe nachweisen, dass der tatsächliche Verkaufswert der Immobilie viel niedriger liegt, als der Erbschaftssteuerwert (z. B. durch das Gutachten eines Sachverständigen), muss vom Finanzamt dieser niedrigere Wert anerkannt werden.

3. Wie kann man nun Erbschaftssteuer sparen?

Schon zu Lebzeiten können Sie an Kinder oder Ehegatten z. B. Wertpapiere, Bargeld oder Schmuck verschenken. Damit können die Erben die spätere Erbschaftssteuer sparen.

Je nach Verwandtschaftsgrad haben Sie für Schenkungen einen Steuerfreibetrag, der genauso hoch ist wie beim Erben.

So können Sie z. B. Ihren Kindern alle 10 Jahre 205.000 € steuerfrei schenken. Übersteigt die Schenkung den Freibetrag jedoch, werden Steuern fällig.
Vorsicht! Sterben die Erblasser innerhalb der 10-Jahresfrist nach einer Schenkung, so wird die verschenkte Immobilie oder das verschenkte Geld voll in die Erbmasse mit eingerechnet und muss entsprechend versteuert werden.

Bei „Mobilien“, also „tragbaren Gegenständen“, wie z. B. Schmuck, Silber oder Bargeld, ist die Schenkung mit der Übergabe rechtskräftig. Bei Immobilien muss die Schenkung von einem Notar beurkundet werden und die Grundbucheinträge müssen entsprechend geändert werden. Ein mündliches Schenkungsversprechen ist in diesem Fall nicht wirksam.

Tipp: Eine Ausnahme gibt es für Ehepartner. Will ein Ehepartner dem anderen das Haus übertragen, das selbst genutzt wird, so wird dafür keine Schenkungssteuer fällig. Ach wenn der Ehepartner innerhalb der 10-Jahresfrist stirbt, muss der Beschenkte keine Erbschaftssteuer zahlen.

Außerdem können Sie auch Wertgegenstände verschenken, die aber zu Lebzeiten noch bei Ihnen in der Wohnung bleiben sollen. Legen Sie die Schenkung und die Bedingungen entsprechend in einer Schenkungsurkunde fest und hinterlegen Sie sie beim Notar oder händigen Sie sie dem Beschenkten direkt aus. So müssen die Erben später keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn die 10-Jahresfrist abgelaufen ist. Sie wiederum müssen den Besitz noch nicht aus den Händen geben, sondern behalten ihn quasi als Leihgabe.

4. Wie kann man Immobilien verschenken?

Halten Sie im Schenkungsvertrag genau fest, unter welchen Bedingungen Sie die Immobilie verschenken und legen Sie darin ein Rückforderungsrecht fest. So können Sie die Schenkung wieder zurückfordern, wenn die Beschenkten z. B. vorher sterben. Ebenfalls zurückfordern lässt sich eine geschenkte Immobilie, wenn der Beschenkte plötzlich überschuldet ist und die Immobilie verkaufen müsste, um seine Schulden zu tilgen, aber auch das muss im Schenkungsvertrag festgelegt werden.

Wer sein Haus zu Lebzeiten verschenkt, sollte diese Schenkung unbedingt mit der Auflage zu lebenslangem Wohnrecht versehen. So kann genau festgelegt werden, dass das Haus zwar schon vor dem Tod in den Besitz des Erben übergeht, der Schenker aber trotzdem noch das Recht hat, in diesem Haus bis zum Tod zu leben.

Wohlgemerkt : Diese Zahlen sind noch nach altem Steuerrecht – das Update kommt alsbald an dieser Stelle.

UPDATE

Seit 01.01.2009 ist das neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in Kraft

Für Erbfälle die im Jahr 2008 eingetreten sind gibt es ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Regelung.

Jetzt gilt:

persönliche Freibeträge:

Für Ehegatten € 500.000,00
(bisher € 307.000,00)

Für Kinder, Kinder verstorbener Kind und Stiefkinder € 400.000,00
(bisher € 205.000,00)

Enkel und Stiefenkel € 200.000,00
(bisher 51.200,00)

Eltern und Großeltern im Erbfall € 100.000,00
(bisher € 51.200,00)

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft € 500.000,00

alle anderen Personen € 20.000,00.

Die Steuersätze für Erben der Steuerklasse I, wie Ehegatten, Kinder, Enkeln, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) bleiben unverändert.

Bei allen übrigen Personen darunter auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beginnen die Steuersätze bei 30 % und enden bei 50 %.

Ehepartner und Lebenspartner die weiter im Familienheim wohnen bleiben, müssen keine Steuern für dieses Erbe bezahlen. Wird die selbst genutzte Immobilie binnen 10 Jahren verkauft oder vermietet, entfällt grundsätzlich die Steuerfreiheit (anders wenn der Erbe innerhalb der 10 Jahre stirbt oder ein Pflegefall wird und im Heim betreut werden muss).
Bei Kindern gilt die Steuerfreiheit bei selbst genutzten Immobilien nur bis zu einer Größe von
200 Quadratmetern.

Bei Betriebsfortführung gilt Besonderes, fragen Sie hier Ihren Steuerberater.

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